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WEIDEN. Als Fahnder der Bundespolizei am Sonntagabend einen wohnsitzlosen Mann im Zug vom Marktredwitz nach Weiden kontrollierten, stellten sie fest, dass der Deutsche bereits seit zwei Jahren von der Staatsanwaltschaft Kempten gesucht wird.
Seine 'braune' Gesinnung hatte ihn damals in Konflikt mit dem Gesetz gebracht. Er war wegen 'Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen' (Straftat nach §86a StGB) zu 1100 Euro Geldstrafe verurteilt worden.
Der Mann, dessen Körper mit verbotenen Nazisymbolen tätowiert ist, hat bis heute nichts davon in die Staatskasse eingezahlt. Da der 31 - Jährige das Geld auch jetzt nicht aufbringen konnte, muss er 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Weiden absitzen.
Hintergrund § 86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.